Auswandern und Auslandsaufenthalt
Egal, ob Sie ins Ausland reisen, studieren, entsandt werden oder auswandern. Die Krankenversicherung folgt dabei besonderen Regeln. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick.
Bei Fragen sind unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater für Sie da und begleiten Sie bei allen Fragen rund um Ihren Auslandsaufenthalt.
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Wohnhaft in der Schweiz
Bleiben Sie in der Schweiz wohnhaft und gehen nur vorübergehend zum Reisen oder Studieren ins Ausland, bleiben Sie hier versicherungspflichtig. Auch wenn Sie sich bei der Gemeinde abmelden.
➔ Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAGs.
Aus dem Ausland in die Schweiz
Ihre Versicherungspflicht hängt von Ihrem Herkunftsland ab. Aus EU-/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich bleiben Sie meist im Heimatland versichert (Behandlung via EKVK), aus anderen Ländern können Sie sich bei gleichwertiger privater Versicherung befristet befreien lassen.
➔ Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAGs.
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Sie bleiben in der Schweiz versichert
Schickt Sie Ihr Schweizer Arbeitgeber für eine gewisse Zeit ins Ausland, bleiben Sie während dieser Zeit in der Schweiz krankenversichert. Das gilt auch für Familienmitglieder, die Sie begleiten und selbst nicht arbeiten.
➔ Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAGs.
Wie lange bleiben Sie versichert?
Das hängt vom Land ab: Bei einer Entsendung in ein EU- oder EFTA-Land oder ins Vereinigte Königreich sind es höchstens 24 Monate, verlängerbar bis 6 Jahre. Bei einem Land mit Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz sowie bei Indien und Japan gilt die ganze Entsendezeit. In allen anderen Ländern sind es zwei Jahre, verlängerbar bis 6 Jahre.
➔ Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAGs.
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Sie melden sich ab und versichern sich neu
Wandern Sie aus, melden Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde ab. Damit sind Sie in der Schweiz nicht mehr versicherungspflichtig und schliessen eine Krankenversicherung in Ihrem neuen Wohnland ab.
Zurück in die Schweiz? So sind Sie wieder versichert
Ziehen Sie später wieder in die Schweiz, können Sie sich jederzeit neu bei der Grundversicherung anmelden.
Für eine Zusatzversicherung ist normalerweise eine neue Gesundheitsprüfung nötig. Ausser Sie haben sie vor der Ausreise für bis zu drei Jahre sistiert, dann läuft sie ohne neue Prüfung weiter.
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So sind Sie im Ausland versichert
Beziehen Sie Ihre Rente ausschliesslich aus der Schweiz, bleiben Sie in der Schweizer Grundversicherung. Beziehen Sie die Rente aus Ihrem neuen Wohnland, versichern Sie sich dort.
Ziehen Sie ausserhalb der EU oder EFTA, sind Sie in der Schweiz nicht mehr versicherungspflichtig und wählen eine Versicherung im neuen Land.
➔ Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAGs.
Sie dürfen selbst wählen: das Optionsrecht
Ziehen Sie nach Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal oder Spanien und beziehen Ihre Rente aus der Schweiz, entscheiden Sie selbst, wo Sie versichert sind. Möchten Sie sich nicht in der Schweiz versichern, beantragen Sie eine Befreiung von der Versicherungspflicht.
➔ Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAGs.
Prämienverbilligung und Behandlung im Ausland
Haben Sie ein tiefes Einkommen und bleiben in der Schweiz versichert, können Sie bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG eine Prämienverbilligung beantragen.
Wo Sie sich behandeln lassen dürfen, hängt davon ab, in welchem Land Sie versichert sind:
- Haben Sie die Versicherung in Ihrem neuen Wohnland abgeschlossen, sind Behandlungen auch dort vorgesehen.
- Bleiben Sie in der Schweiz versichert, können Sie wählen, ob Sie sich am neuen Wohnsitz oder in der Schweiz behandeln lassen.
➔ Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAGs.