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Die individuell passende Versicherungslösung zu finden, ist manchmal nicht ganz einfach. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater nehmen sich daher gerne Zeit für Sie.

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FAQ - Häufige Fragen

Die Grundversicherung ist rechtlich im Krankenversicherungsgesetz (KVG) geregelt. In der Schweiz trägt jede Person die Kosten für die Grundversicherung selbst. Bei Beanspruchung von medizinischen Versorgungen muss jede versicherte Person bis zu einem fixen Jahresbeitrag, welcher als Franchise bezeichnet wird, die Kosten selbst übernehmen. Auch für Kosten, die über die Franchise hinausgehen, muss ein Selbstbehalt von 10 Prozent selbst übernommen werden. Dieser beträgt bei Erwachsenen maximal CHF 700, bei Kindern max. CHF 350.

Je höher Ihre Franchise ist, desto tiefer die Prämie. Erwachsene können die passende Franchisestufen zwischen CHF 300 und CHF 2500 wählen, für Kinder gelten Franchisestufen zwischen CHF 0 und CHF 500.

Wenn Sie mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber angestellt sind, sind Sie über diesen gegen Nichtberufsunfälle versichert und können Ihre Unfalldeckung aus der Grundversicherung ausschliessen. Dadurch können Sie Ihre Prämie um 5 Prozent reduzieren.

Die Notfallnummer befindet sich auf der Vorderseite der Versichertenkarte. In der App myEGK finden Sie die Notfallnummer unter «Kontakt».

Ihr Anruf wird von der Allianz-Global Assistance entgegengenommen.

Sie benötigen die Nummer für Notfälle im Ausland. Rufen Sie aus dem Inland an, wird der Anruf entgegengenommen. Über diesen Umweg dauert es länger, bis die Nummer 144 benachrichtigt ist.

Entstehen Kosten?

  • Für Versicherte mit einer Grundversicherung KVG und einer Zusatzversicherung EGK-SUN ist die Dienstleistung kostenlos.
  • Für EGK-SUN-Versicherte ist der Dienst kostenlos (auch ohne KVG-Deckung bei der EGK).
  • KVG-Versicherte (ohne Zusatzversicherung bei der EGK) werden von der Allianz Global Assistance darauf hingewiesen, dass die Dienstleistung wie zum Beispiel die Repatriierung kostenpflichtig ist. Sie werden gefragt, ob eine andere Reiseversicherung besteht, bei der diese Dienstleistung versichert ist.

Hinweis:
Personen mit einer EGK-TelCare Versicherung rufen in der Schweiz die Medgate-Nummer an: 0800 800 735.

Für viele Schweizerinnen und Schweizer stellt die Krankenversicherungsprämie einen grossen Budgetposten dar. Gerade Haushalte mit kleinem Einkommen kann dies sehr belasten. Deshalb lohnt es sich zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Bei Fragen dazu, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige kantonale Stelle.

Aus den Zusatzversicherungen erhalten Sie bestimmte Leistungen, welche die Grundversicherung nicht oder nur teilweise abdeckt. Im Gegensatz zu der obligatorischen Grundversicherung ist die Versicherungsgesellschaft nicht verpflichtet, den Antragssteller in die Zusatzversicherung aufzunehmen. Die Versicherungsgesellschaft entscheidet nach der Gesundheitsprüfung über Annahme oder Ablehnung des Antrages.

Mehr dazu

In der Grundversicherung werden gemäss KLV, Art. 4b fünf komplementärmedizinische Behandlungsmethoden übernommen, sofern diese von einem Arzt/einer Ärztin mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um folgende Behandlungen: Akkupunktur, Anthroposophische Medizin, Traditionelle Chinesische Medizin, Klassische Homöopathie sowie Phytotherapie. Der Arzt/die Ärztin kann Auskunft darüber geben, ob Er/Sie nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) abrechnet. Sobald ein/-e Naturheilpraktiker/-in bzw. ein/-e Therapeut/-in eine dieser Behandlungen oder weitere alternative Behandlungsmethoden durchführt, benötigt es eine Zusatzversicherung. Voraussetzung ist, dass der/die Naturheilpraktiker/-in bzw. der/die Therapeut/-in EGK anerkannt ist. Auskunft erhalten Sie bei der SNE Therapeutenstelle unter der Telefonnummer: 032 623 64 80 oder unter der Mailadresse info@fondation-sne.ch.

Fristen und Termine

  • Obligatorische Grundversicherung: Versicherungsänderungen oder Kündigungen müssen bis spätestens am letzten Arbeitstag im November, also bis am 29. November 2019, bei uns eingetroffen sein.
  • Zusatzversicherung: Zusatzversicherungen können gemäss den vertraglichen Bestimmungen geändert oder gekündigt werden. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen finden Sie unter www.egk.ch/zusatzversicherung. Bei Prämienanpassungen muss eine Kündigung ebenfalls bis am 29. November 2019 bei uns eingetroffen sein. Dies betrifft auch Kollektivverträge, bei denen die Informationspflicht beim Kollektivpartner liegt.

Wenn Sie Ihre Prämie mit einer Jahresrechnung bezahlen, gewähren wir Ihnen 1 Prozent Skonto. Bei einer Halbjahresrechnung profitieren Sie von 0,5 Prozent Skonto. Damit die Umstellung des Zahlungsrhythmus ab Januar greift, ist eine Meldung bis 29. November 2019 unabdingbar.

Alle Informationen dazu finden Sie hier

Krankenkassenprämien werden indirekt über einen Pauschalabzug für Versicherungsprämien abgezogen. Allerdings nicht der gesamte Betrag – dies ist kantonal geregelt. Aber nicht nur einen Teil der Prämien kann man vom Einkommen abziehen, auch die effektiven Krankheitskosten. Lesen Sie hierzu die Bestimmungen in der Wegleitung zur Steuererklärung.

Die Versichertenkarte dient dazu, bei Leistungserbringern (z.B. Apotheken, Spitäler, Ärzte etc.) die KVG-Deckung nachzuweisen und berechtigt Sie im Notfall zum medizinischen Leistungsbezug im europäischen Raum. So wird garantiert, dass Sie bei Krankheit und Unfall im Ausland nach den Bestimmungen und Tarifen der Sozialversicherung im Aufenthaltsland behandelt.

Die gesetzlich vorgeschriebene Vorderseite enthält als Sichtausweis administrative Informationen wie Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum der versicherten Person sowie Name und BAG-Nummer des Krankenversicherers. Sie umfasst zudem eine 20-stellige Versichertenkarten-Nummer (VeKa-Nr. gemäss EU-Norm) sowie die 13-stellige AHV-Nummer. Auf der Vorderseite sind die Kontaktdaten des Versicherers und die Notfall-Telefonnummer des Krankenversicherers für In- und Ausland angegeben.

Auf der Rückseite befindet sich die europäische Krankenversicherungskarte für den Einsatz im europäischen Ausland (blaue Rückseite) für die obligatorische Krankenversicherung.

Mehr dazu

Beim Verlust der Versichertenkarte meldet dies der Versicherte der EGK-Agentur. Die Mitarbeitende bestellen eine neue Versichertenkarte. Mit der Erstellung der neuen Versichertenkarte wird eine neue Versichertenkartennummer generiert und die alte Versichertenkarte ist nicht mehr gültig. Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte die zuständige Agentur. 

Wer eine Patientenverfügung errichtet, muss selbst dafür sorgen, dass die zuständigen Personen im Ernstfall darüber in Kenntnis gesetzt werden. Neben medizinischen Daten können Versicherte die Tatsache, dass sie eine Patientenverfügung verfasst haben auf der Versichertenkarte registrieren lassen – und ebenso deren Hinterlegungsort. Dieser Dienst ist allerdings nur noch bis zum 13.01.2022 möglich und wird anschliessend aufgehoben. Der Krankenversicherer hat keinen Zugriff auf diese Daten. 

Damit Ihr Kind ab Geburt optimal versichert ist, empfiehlt sich der vorgeburtliche Abschluss einer Zusatzversicherung mit einer Spitaldeckung für die ganze Schweiz.

FAQ - myEGK (App und Portal)

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